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Impressum und Datenschutz auf der Firmen-Website: Was in Österreich Pflicht ist

Jede Website, mit der Sie gewerblich auftreten, braucht in Österreich zwei Dinge: ein Impressum und eine Datenschutzerklärung. Das gilt auch für die reine Visitenkarten-Seite mit Telefonnummer und drei Fotos, auch ohne Onlineshop, auch wenn Sie nichts verkaufen. Wichtig für Sie: Die Vorlagen, die bei Google ganz oben stehen, sind fast immer deutsche Vorlagen mit Verweis auf das TMG oder DDG. Damit haben Sie ein Impressum, das für Österreich schlicht die falschen Gesetze zitiert.

Vier Gesetze, ein Impressum

In Österreich ergibt sich die Impressumspflicht nicht aus einem Gesetz, sondern aus mehreren. Welche für Sie gelten, hängt davon ab, ob Sie im Firmenbuch stehen und was auf der Seite steht.

GesetzGilt fürVerlangt im Kern
§ 5 ECGjede kommerzielle WebsiteName/Firma, Anschrift, Kontakt inkl. E-Mail, Firmenbuchdaten (sofern vorhanden), Aufsichtsbehörde, Kammer, Berufsbezeichnung, UID (sofern vorhanden)
§ 14 UGBnur Unternehmen im FirmenbuchFirmenwortlaut, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht
§ 63 GewOGewerbetreibende ohne FirmenbucheintragName und Standort der Gewerbeberechtigung
§§ 24, 25 MedienGje nach Inhalt der SeiteOffenlegung; bei "kleinen Websites" genügen Name bzw. Firma und Wohnort bzw. Sitz

Der typische Handwerksbetrieb ist ein Einzelunternehmen mit Gewerbeschein und steht nicht im Firmenbuch. Eintragungspflicht besteht für Einzelunternehmer erst ab rund 700.000 Euro Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. Deshalb ist für die meisten Betriebe § 63 GewO die einschlägige Bestimmung, nicht § 14 UGB. Firmenbuchnummer und Rechtsform gehören dann auch nicht ins Impressum, weil es sie nicht gibt.

Der Begriff "kleine Website" nach § 25 Abs 5 MedienG meint eine Seite, die sich auf die Darstellung des eigenen Betriebs beschränkt. Sobald Sie einen Blog oder redaktionelle Beiträge führen, die auf die öffentliche Meinungsbildung wirken können, kommen zusätzliche Angaben dazu, etwa die grundlegende Richtung und die Beteiligungsverhältnisse.

Die Angaben im Klartext

Für einen Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung sieht das in der Praxis so aus:

Dieselben Angaben gehören übrigens auch unter Ihre Geschäfts-E-Mails, weil E-Mails als Geschäftspapiere gelten. Eine Signatur mit Name, Adresse und Firmenbuch- bzw. Gewerbedaten erledigt das.

Was passiert, wenn etwas fehlt

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten des § 5 ECG ist eine Verwaltungsübertretung und kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro geahndet werden (§ 26 ECG). § 27 ECG sieht tätige Reue vor: Wer den rechtmäßigen Zustand herstellt, kann straffrei bleiben. In der Praxis kommt der Druck aber seltener von der Behörde als von Mitbewerbern, die einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG geltend machen. Panik ist trotzdem unangebracht, ein fehlender Punkt ist in zehn Minuten ergänzt.

Datenschutzerklärung: ein eigenes Dokument

Die Datenschutzerklärung ist nicht Teil des Impressums und auch nicht dasselbe wie ein Cookie-Banner. Sie erfüllt die Informationspflicht nach Art 13 DSGVO und ist auch dann nötig, wenn Sie kein Google Analytics und keine Werbepixel einsetzen. Sobald personenbezogene Daten anfallen, greift die Pflicht. Und sie fallen praktisch immer an, spätestens über die Server-Logfiles Ihres Hosters.

Hinein gehören laut WKO-Checkliste (Stand 01.01.2025) unter anderem: Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, die Datenkategorien, Empfänger oder Empfängerkategorien, die Speicherdauer, allfällige Übermittlungen in Drittländer, die Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch), das Widerrufsrecht bei Einwilligungen und der Hinweis auf das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde.

Warum das Kontaktformular etwas auslöst

Ein Kontaktformular ist die häufigste Stelle, an der eine harmlose Firmenseite zur Datenverarbeitung wird. Name, Telefonnummer und die Beschreibung des Bauvorhabens sind personenbezogene Daten. Sie erheben sie, speichern sie und schicken sie durch Ihr Mailsystem.

Daraus folgt dreierlei. Erstens: Der Besucher muss vor dem Absenden zur Datenschutzerklärung kommen, üblicherweise über einen Link direkt beim Absende-Button. Zweitens: In der Erklärung steht, wozu Sie die Daten verwenden und wie lange Sie sie behalten. Die WKO-Musterformulierung nennt beispielsweise sechs Monate für die Bearbeitung der Anfrage und allfällige Anschlussfragen. Drittens: Ihr Hoster und Ihr Mailanbieter verarbeiten diese Daten in Ihrem Auftrag. Dafür braucht es einen Auftragsverarbeitervertrag nach Art 28 DSGVO, den seriöse Anbieter von sich aus bereitstellen.

Wer ganz ohne Formular arbeitet und nur Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzeigt, hat an dieser Stelle weniger zu regeln. Die Datenschutzerklärung ersetzt das nicht.

Kurze Checkliste

Mustertexte nach Rechtsform bekommen Sie kostenlos beim Impressumsservice der WKO über firmen.wko.at sowie unter wko.at/internetrecht/website-impressum (Stand 23.07.2025). Dieser Artikel erklärt die Rechtslage, er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Sonderfällen, etwa mehreren Gewerbeberechtigungen, einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder einem Onlineshop, fragen Sie Ihre Fachgruppe oder einen Rechtsanwalt.

Wenn Sie beim Durchgehen der Checkliste merken, dass Sie Ihre eigene Seite gar nicht mehr ändern können, weil der Zugang beim damaligen Ersteller liegt: Bei der Pixel-Werkstatt sind Änderungen im Monatspreis von 29 Euro enthalten, und die Domain läuft auf Ihren Namen.

Stand: August 2026

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